Kamo

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Uponor Kamo GmbH Stand: 01/2022

1. Anwendungsbereich
1.1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen (nachfolgend kurz: Lieferungen) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

1.2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch ohne wiederholte Bekanntgabe für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden sowie für künftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.

2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Sie werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. An uns gerichtete Aufträge, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird oder die Versendung bzw. Aushändigung der Ware erfolgt.

3. Installation
3.1 Soweit der Vertrag die Installation des Liefergegenstandes im Betrieb des Kunden beinhaltet, ist der Kunde verpflichtet, uns die technischen und örtlichen Voraussetzungen für die Installation mitzuteilen. Insbesondere ist er verpflichtet, uns mitzuteilen, welche technischen Anforderungen an den Liefergegenstand bestehen, damit dieser mit den beim Kunden benutzten Maschinen kompatibel ist.

3.2 Soweit der Vertrag die Installation des Liefergegenstandes im Betrieb des Kunden beinhaltet, stellt der Kunde das hierfür notwendige Material und Personal auf seine Kosten zur Verfügung.

3.3. Sofern uns aus der Verletzung der in Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Verpflichtungen des Kunden Mehrkosten entstehen, sind wir berechtigt, diese zu unseren dann gültigen Preisen gemäß den dann gültigen Preislisten, mindestens aber unsere Selbstkosten zzgl. eines Aufschlages von 20% für Verwaltungs- und Personalaufwand zzgl. Spesen, dem Kunden zu berechnen.

3.4. Wir haften nicht für Fehler bei der Installation, wenn diese dadurch verursacht werden, dass Produkte fehlerhaft sind, die vom Kunden beigestellt worden sind, oder wenn diese selbst durch den Kunden durchgeführt wurde. Insoweit verweisen wir auch ausdrücklich auf die Richtlinien des VDI zur Installation, deren Einhaltung als Stand der Technik anzusehen ist. Wir verweisen insofern auf unsere Homepage, auf der Sie einen Link zum VDI finden.

3.5. Sofern unsere Produkte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geliefert werden sollen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten mitzuteilen, welche gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Bestimmungen bestehen, die Einfluss auf den Liefergegenstand haben.

4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1. Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferverpflichtungen ist unser Werk, unsere Niederlassung oder das jeweilige Auslieferungslager - bei Streckengeschäften das Herstellerwerk -, in dem die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Kunden übergeben wird.

4.2. Unsere Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung spätestens auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben. Auch bei Lieferung durch uns, der Übernahme sonstiger am Lieferort auszuführender Pflichten oder bei der Übernahme der Transportkosten durch uns findet der Gefahrübergang statt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden sind wir verpflichtet, von diesem gewünschte Versicherungen abzuschließen.

4.3. Bei Selbstabholung bzw. Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes Transportunternehmen geht die Gefahr mit dem Beginn der Beladung auf den Kunden über; in diesen Fällen ist der Kunde für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung allein zuständig und verantwortlich. Wirken wir dabei mit, so geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Kunden. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen frei, die gegen uns wegen Schadenereignissen aus nicht betriebs- und beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden. Im übrigen stellt uns der Kunde von etwaigen Nachteilen und/oder Belastungen frei, die bei uns dadurch eintreten, dass der von ihm oder auf seine Anweisung eingesetzte Beförderer gegen Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes verstoßen hat. 

4.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 

4.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese handelsüblich sind oder deren Ursache in der Menge und/oder Materialeigenart des Liefergegenstandes begründet ist. Bei Anfertigungs- oder Standardpackungsware sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfange, mindestens aber bis zu 10 %, berechtigt. 

5. Lieferzeit
5.1.1 In unseren Auftragsbestätigungen genannte Liefertermine sind stets unverbindlich. Wenn Ihr jeweiliger Auftrag bei uns in Produktion geht und sämtliche Ausführungseinzelheiten mit Ihnen abschließend abgestimmt sind bzw. bei Aufträgen auf Abruf, der erforderliche Abruf Ihrerseits vorliegt, werden wir Ihnen einen voraussichtlichen Liefertermin bzw. Abholtermin mitteilen, der ebenfalls unverbindlich ist und von dem in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin  abweichen kann. Wir bitten Sie dies bei Ihrer Planung zu berücksichtigen. Sollte der von uns bei Produktionsbeginn mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin nicht eingehalten werden können, werden wir Sie hierüber informieren, sobald für uns absehbar ist, dass der genannte Termin nicht eingehalten werden kann. Sie sind in diesem Fall berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung von diesem Auftrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche infolge der Lieferverzögerung sind ausgeschlossen. Insbesondere ist die Erstattung von zwischen Ihnen und Ihrem Kunden vereinbarten Vertragsstrafen ausgeschlossen.

5.1.2 Sollte zwischen dem in der Auftragsbestätigung genannten unverbindlichen Liefertermin und dem Produktionsbeginn ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegen, behalten wir uns vor, eine der zwischenzeitlich eingetretenen Teuerung der Produktions- bzw. Materialkosten
entsprechende Preisänderung zu verlangen. Sollten Sie dieser Vertragsänderung nicht binnen der mitgeteilten Annahmefrist zustimmen, sind sowohl Sie als auch wir berechtigt, von dem betroffenen Einzelauftrag binnen 14 Tagen nach Ablauf der Annahmefrist zurückzutreten.
Weitergehende wechselseitige Ansprüche können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.

5.1.3 Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gilt nicht im Falle einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits.

5.2 Unvorhersehbare und nicht in unseren Einflussbereich fallende Umstände (insbesondere Ereignisse wie Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, verzögerte Selbstbelieferung durch Zulieferer trotz rechtzeitig erfolgter Bestellung) berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten; dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Ereignisse bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten eingetreten sind. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, falls die Ereignisse lediglich eine kurze Störung unserer Lieferfähigkeit begründen.


5.3 Soweit der Kunde die Ware selbst oder durch von ihm beauftragte Unternehmen ausführen lässt, ist er verpflichtet, die im Sinne des Zoll- sowie Marktordnungsrechtes erforderlichen Dokumente mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und rechtzeitig sowie vollständig bei der für die Bearbeitung der Ausfuhr der Ware zuständigen Stelle abzugeben. Der Kunde haftet für das Verhalten der von ihm oder auf seine Anweisung beauftragten Unternehmen, insbesondere für Spediteure und Frachtführer.

5.4 Der Kunde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn Dokumente nach Ziffer 5.3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben werden und dies zu Kautionsverlusten und/oder sonstigen Folgeschäden für uns führt. Der Kunde haftet darüber hinaus für jeden Schaden, der uns daraus entsteht, dass zum Export bestimmte Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht rechtzeitig innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung und im unveränderten Zustand gemäß Art. 7 EWG-VO 899/1999 verlässt und/oder nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung im unverändertem Zustand in ein Drittland gemäß Art. 15 EWG-VO 800/1999 eingeführt wird. Ebenso haftet der Kunde uns für den Schaden, der aus der Wiedereinfuhr der Ware auch nach aktiver Veredelung in das Zollgebiet der EWG resultiert.

5.5 Der Kunde haftet darüber hinaus für jede Form erstattungsschädlichen Handelns im Sinne des Marktordnungsrechtes. Auch insoweit haftet der Kunde für jedes Fehlverhalten der von ihm oder auf seine Anweisung beauftragten Unternehmen, insbesondere Spediteure und Frachtführer.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Unsere Preise gelten ab Werk, d.h. ausschließlich Versand, Verpackung, Zölle und Versicherungskosten sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer; ist ein Preis nicht besonders vereinbart, so gilt die jeweils aktuelle Preisliste. Gesondert vereinbarte Barzahlungsnachlässe oder Skonti entfallen, wenn unsere Forderung nicht insgesamt erfüllt wird.

6.2. Der Kaufpreis wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Zahlungen haben ohne Abzug zu erfolgen; Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der Forderung; wir bleiben berechtigt, nach Fälligkeit Barzahlung der Forderung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels zu verlangen.

6.3. Sollte es aufgrund von Umständen, auf die wir keinen Einfluss haben (wie etwa Wechselkursschwankungen, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten um mehr als 5 %), zu Erhöhungen unserer Kosten kommen, sind wir berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden einen proportional höheren Preis zu verlangen. In diesem Falle sind wir auf Nachfrage bereit, dem Kunden gegenüber offenzulegen, woraus sich die Kostenerhöhung ergibt.

6.4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder unter Hinweis auf solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

6.5. Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass Wechsel des Kunden protestiert sind, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eingetreten ist, können wir auch noch nicht fällige Forderungen sowie solche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben worden ist, sofort geltend machen, wenn und soweit sich aus den vorbezeichneten Umständen ergibt, dass die uns geschuldete Gegenleistung gefährdet ist.

6.6. Die Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen berechtigt uns, so lange jede Lieferung einzustellen und nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung zu liefern, bis die Rückstände beglichen sind. 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Kunden vor, sofern ein Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Auf unser Verlangen unterstützt uns der Kunde umfassend bei unseren Bemühungen, unser Eigentumsrecht am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen.

7.2. Weitergehende Regelungen zum Eigentumsvorbehalt in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und Großbritannien enthalten die Anlagen 1 - 4, auf die insoweit verwiesen wird und die Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.

8. Mängelrügen und Gewährleistungsrechte
8.1. Bei der Lieferung nicht von uns hergestellter Waren ist die Haftung für vom Hersteller angegebene Eigenschaften der Ware ausgeschlossen.

8.2. Die Ware ist unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen. Etwaige Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 3. Tages nach dem Empfangstag, schriftlich zu erheben. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

8.3. Zur Durchführung der Nachbesserung ermöglicht uns der Kunde zunächst, innerhalb angemessener Frist, die mangelhafte Ware zu untersuchen. Ermöglicht uns der Kunde diese Untersuchung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so gilt die Ware als genehmigt.

8.4. Wir haften nicht für Mängel, die sich aus üblichem Verschleiß oder daraus ergeben, dass sich der Kunde nicht an unsere mündlichen oder schriftlichen Bedienungseinweisungen hält, sowie für Mängel die sich aus der falschen Benutzung der Ware oder aus Reparaturen durch den Kunden ergeben, die wir nicht genehmigt haben.

8.5. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen diese Maßnahmen fehl, ist der Kunde bei Vorliegen solcher Mängel, die eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen, berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages bzw. in allen anderen Fällen Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

8.6. Gewährleistungsrechte verjähren 
bei bloßem Kauf und Lieferung innerhalb von 2 Jahren seit dem Zeitpunkt der Lieferung / des Gefahrenübergangs,
bei Vereinbarung von Lieferung und Montage innerhalb von 2 Jahre nach Montage,
bei Lieferung und Montage in ein zu errichtendes Bauwerk entsprechend VOB/B innerhalb von 4 Jahren nach Fertigstellung.

9. Außerordentliche Kündigung
Unter Aufrechterhaltung jeglicher sonstiger Rechte sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn
a) der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt,
b) der Kunde wesentliche Vertragsbedingungen nicht einhält,
c) beim Kunden eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt und dadurch die Erfüllung der Kaufpreiszahlung gefährdet ist.
d) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird.

10. Retouren
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist eine Rückgabe ausgelieferter Ware nicht möglich. Wird dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die Warenrücknahme nicht als Anerkennung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert wird.

11. Haftung
11.1. Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden für jede Form der Schlechterfüllung des Vertrags sowie Fälle der unerlaubten Handlung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir haften auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde vertrauen kann („Kardinalpflichten“).

11.2. Der Höhe nach beschränkt sich unsere Schadenersatzverpflichtung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden; vertragsuntypische und unvorhersehbare Schäden ersetzen wir in keinem Falle.

12. Urheberrecht, geistiges Eigentum, Geschäftsgeheimnis
Der Kunde anerkennt, dass sämtliches Urheberrecht, Kopierrecht und sonstiges geistiges Eigentum unserer Produkte, der Produktbeschreibungen, sonstigen mit unseren Produkten gelieferten Materialien, technischen Zeichnungen und der Software in unseren Produkten bei uns verleibt und der Kunden keinerlei Rechte hieran erwirbt. Der Kunde ist verpflichtet, alle im Zusammenhang unserer Geschäftsbeziehung erlangten Kenntnisse und Dokumente, insbesondere technische Zeichnungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne der Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder sein Sitz in einem ausländischen Vertragsstaat des EuGVO gelegen ist, ist Ehingen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Es steht uns frei, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

13.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Anlage 1: Eigentumsvorbehalt nach § 7 
in der Bundesrepublik Deutschland
1.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln und auf unser schriftliches Verlangen angemessen zu versichern.

1.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände (nachfolgend: Vorbehaltsprodukte) ist dem Kunden nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn und soweit der Kunde mit uns geschuldeten Zahlungen im Verzug ist.

1.3 Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die übergegangenen Forderungen sind uns sofort zu melden.

1.4 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht und diese insoweit als Vorbehaltsware gilt. Für diesen Fall gilt Ziffer 1.2 der Anlage 1 entsprechend.

1.5 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte sofort die Herausgabe der Vorbehaltsprodukte verlangen. Dies gilt als Rücktritt vom Vertrage, welcher im Falle des Verzuges ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Kunde. Die Verwertungskosten werden auf 15% des Verwertungserlöses pauschal festgelegt, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, den Nachweis geringerer Kosten zu führen.

1.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zu Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

1.7 Bei Zahlung im sogenannten „Scheck-Wechsel-Geschäft“ sind sich die Parteien darüber einig, dass auch im Falle der Einlösung des seitens des Kunden hingegebenen Schecks der Eigentumsvorbehalt solange weiterbesteht, bis der Wechsel zurückgegeben, entwertet oder sonst ein Wechselregress ausgeschlossen ist. 

Anlage 2: Eigentumsvorbehalt nach § 7 in Frankreich
1.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum entsprechend den Regelungen des Gesetzes Nr. 80335 vom 12.05.1990 und den einschlägigen Regelungen des code civile.

1.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz und zur Identifizierung der gelieferten Ware zu treffen, uns von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns freien Zugang zu dem Ort zu gewähren, an dem die Ware gelagert wird.

1.3. Der Kunde verpflichtet sich, ohne unsere ausdrückliche, vorherige Zustimmung die Ware weder weiterzuverarbeiten noch in andere Güter einzubauen, sie nicht als Sicherungsmittel zu verwenden oder weiterzuverkaufen, solange der Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet ist. Der Kunde ist verpflichtet, jeden mit der Weiterverarbeitung Betrauten von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.

1.4. Kommt der Kunde einer in dieser Klausel aufgeführten Verpflichtung nicht nach, können wir die sofortige Zahlung des vollen Kaufpreises und einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen. 

Anlage 3: Eigentumsvorbehalt nach § 7 in Italien
1.1. Der Kunde verpflichtet sich, 
a) die Ware bestimmungsgemäß zu behandeln und sie nicht weiterzuverarbeiten oder weiterzuverkaufen;
b) die Ware nicht von seinem Geschäftssitz ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu entfernen.
c) uns alle Auslagen zu ersetzen, die uns für die Registrierung des Kaufgeschäftes entstehen.

1.2. Wir verpflichten uns, jede an den Kunden gelieferte Ware mit einem Vermerk wie folgt zu kennzeichnen:
a) Name des Verkäufers
b) Name des Käufers
c) Art der Ware
d) Herstellungsjahr
e) Identifikationsnummer der Ware
f) zuständiges Gericht

1.3. Der Kaufvertrag ist von uns nach den Bestimmungen des italienischen Rechts zu registrieren. 

Anlage 4: Eigentumsvorbehalt nach § 7 in Großbritannien
1.1. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware als Fremdbesitzer und Treuhänder zu verwahren. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu angemessenen Marktbedingungen zu verkaufen. Er hat die Ware jedoch bis dahin für uns getrennt von seinen eigenen Erzeugnissen zu lagern, zu schützen und zu versichern. In seiner Geschäftsbeziehung zu dritten Käufern veräußert der Kunde die Ware in seinem eigenen Namen als Geschäftsherr und ohne eine rechtliche Beziehung zwischen uns dem Dritten herzustellen. In seiner Beziehung uns gegenüber handelt der Kunde allerdings als unser Treuhänder. In dieser Eigenschaft verpflichtet sich der Kunde, für uns jeglichen materiellen oder immateriellen Verkaufserlös und andere Erlöse (inklusive Entschädigungszahlungen der Versicherer) treuhänderisch und von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwalten sowie diese Erlöse umgehend an uns zu überweisen.

1.2. Wird die Ware mit anderen Sachen des Kunden oder eines Dritten vermischt, so hat der Kunde keinen Anspruch auf das entstandene Erzeugnis und wir werden Alleineigentümer oder (bei einer von einem Dritten gestellten Sache) zusammen mit dem Dritten Miteigentümer in Relation zu unserem Beitrag an dem Erzeugnis.